S 16 AY 16/19 ER•Sozialgericht Detmold, 2019-06-27, S 16 AY 16/19 ER
Sozialgericht Detmold, 2019-06-27, S 16 AY 16/19 ER
S 16 AY 16/19 ERSozialversicherungsgericht27.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Detmold — S 16 AY 16/19 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-27
Aktenzeichen: S 16 AY 16/19 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2019:0627.S16AY16.19ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet vorläufig - unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache - der Antragstellerin Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen gemäß § 1a AsylbLG für die Zeit vom 20.03.2019 bis zum 30.06.2019, für den Fall, das die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin zuvor endet, lediglich bis zum letzten Tag ihrer Zuständigkeit, zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe.
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