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S 35 SO 228/20•Sozialgericht Detmold, 2022-04-04, S 35 SO 228/20
S 35 SO 228/20Sozialversicherungsgericht04.04.2022
1. Der Streitgegenstand bei Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist in Ansehen des § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII in zeitlicher Hinsicht regelmäßig auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt. 2. Bei den Aufwendungen für Haftpflichtversicherungsbeiträge handelt es sich nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf, der zwingende Voraussetzung für eine Gewährung von Leistungen als Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist. Es stellt einen Unterschied dar, ob der Gesetzgeber einen Versicherungsbeitrag der Bedarfsseite zurechnet oder es dem Einkommensbezieher ermöglicht, eine solche Versicherungsprämie vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: S 35 SO 228/20
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2022:0404.S35SO228.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 35. Kammer
Der Streitgegenstand bei Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist in Ansehen des § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII in zeitlicher Hinsicht regelmäßig auf einen Zeitraum von 12 Monaten begrenzt.
Bei den Aufwendungen für Haftpflichtversicherungsbeiträge handelt es sich nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf, der zwingende Voraussetzung für eine Gewährung von Leistungen als Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII ist. Es stellt einen Unterschied dar, ob der Gesetzgeber einen Versicherungsbeitrag der Bedarfsseite zurechnet oder es dem Einkommensbezieher ermöglicht, eine solche Versicherungsprämie vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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