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S 35 SO 265/21•Sozialgericht Detmold, 2023-04-27, S 35 SO 265/21
S 35 SO 265/21Sozialversicherungsgericht27.04.2023
1. Eine Übernahme der an eine private Ersatzschule gezahlten Fördervereinsbeiträge aus Mitteln der Eingliederungshilfe, die als „(Quasi-) Schulgeld“ den allgemeinen Unterricht finanzieren sollen, scheidet aus. Die gewünschte Übernahme ist – als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung – keine im Rahmen der individuellen Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung. 2. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von „(Quasi-) Schulgeld“ an eine in private Trägerschaft stehende Ersatzschule besteht insbesondere dann nicht, wenn der Schulträger sich zur Abwicklung eines Fördervereins bedient und es sich nach dem Willen des Schulträgers gerade um freiwillige Fördervereinsleistungen handelt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: S 35 SO 265/21
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0427.S35SO265.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Kammer
Eine Übernahme der an eine private Ersatzschule gezahlten Fördervereinsbeiträge aus Mitteln der Eingliederungshilfe, die als „(Quasi-) Schulgeld“ den allgemeinen Unterricht finanzieren sollen, scheidet aus. Die gewünschte Übernahme ist – als eine vom Kernbereich der pädagogischen Arbeit umfasste Leistung – keine im Rahmen der individuellen Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe für eine angemessene Schulbildung.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von „(Quasi-) Schulgeld“ an eine in private Trägerschaft stehende Ersatzschule besteht insbesondere dann nicht, wenn der Schulträger sich zur Abwicklung eines Fördervereins bedient und es sich nach dem Willen des Schulträgers gerade um freiwillige Fördervereinsleistungen handelt.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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