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S 21 BA 131/19•Sozialgericht Detmold, 2023-08-23, S 21 BA 131/19
S 21 BA 131/19Sozialversicherungsgericht23.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-23
Aktenzeichen: S 21 BA 131/19
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0823.S21BA131.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21
Der Bescheid vom 16.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2019 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) vom 02.01.2014 bis 31.12.2014 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2).
Die Kosten der Beigeladenen sind von diesen selbst zu tragen
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