S 27 AS 233/05 ER•Sozialgericht Duisburg, 2005-07-11, S 27 AS 233/05 ER
Sozialgericht Duisburg, 2005-07-11, S 27 AS 233/05 ER
S 27 AS 233/05 ERSozialversicherungsgericht11.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 27 AS 233/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-11
Aktenzeichen: S 27 AS 233/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2005:0711.S27AS233.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern K und B vorläufig und darlehensweise die Kosten für ein Besuchswochenende monatlich durch Übernahme der Fahrkosten für das kostengünstigste öffentliche Verkehrsmittel sowie durch Übernahme von Kosten i. H. v. 4,50 EUR pro Besuchstag und Kind zu zahlen. Zudem wird die Antragsgegnerin verpflichtet, entsprechende Beträge für den geplanten Ferienaufenthalt der Kinder vorläufig und darlehensweise zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin übernimmt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers
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