S 32 AS 31/08 ER•Sozialgericht Duisburg, 2008-03-10, S 32 AS 31/08 ER
Sozialgericht Duisburg, 2008-03-10, S 32 AS 31/08 ER
S 32 AS 31/08 ERSozialversicherungsgericht10.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 32 AS 31/08 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-10
Aktenzeichen: S 32 AS 31/08 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2008:0310.S32AS31.08ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ab 28.01.2008 zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt bis zum 30.06.2008, längstens jedoch bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.12.2007. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für diesen Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt U. K., E., beigeordnet.
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