Sozialgericht Duisburg, 2009-11-10, S 10 R 266/05

S 10 R 266/05Sozialversicherungsgericht10.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Duisburg — S 10 R 266/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: S 10 R 266/05

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2009:1110.S10R266.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2008 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 220,40 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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