S 10 R 266/05•Sozialgericht Duisburg, 2009-11-10, S 10 R 266/05
Sozialgericht Duisburg, 2009-11-10, S 10 R 266/05
S 10 R 266/05Sozialversicherungsgericht10.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 10 R 266/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-10
Aktenzeichen: S 10 R 266/05
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2009:1110.S10R266.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2008 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 220,40 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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