S 5 AS 1118/10 ER•Sozialgericht Duisburg, 2010-04-06, S 5 AS 1118/10 ER
Sozialgericht Duisburg, 2010-04-06, S 5 AS 1118/10 ER
S 5 AS 1118/10 ERSozialversicherungsgericht06.04.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 5 AS 1118/10 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-06
Aktenzeichen: S 5 AS 1118/10 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2010:0406.S5AS1118.10ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Tenor
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim Antragsteller vorläufig ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Überprüfung ihrer Bewilligungsentscheidung vom 5.1.2010, längstens jedoch für 6 Monate, die volle Regelleistung in Ansatz zu bringen. 2.Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, ab sofort die Kosten für eine vom Antragsteller kurzfristig konkret zu benennende, verfügbare und ihren Angemessenheitskriterien entsprechende (EUR 3,94 à 47 qm = EUR 185,18 maximale Grundmiete) Wohnung, hilfsweise die Kosten für eine Obdachlosen- bzw. vergleichbare Notunterkunft bis zur endgültigen Regelung der Wohnung des Antragstellers, längstens jedoch für 6 Monate, vorläufig zu übernehmen. 3.Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 4.Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.