S 44 SO 10/11 ER•Sozialgericht Duisburg, 2011-01-28, S 44 SO 10/11 ER
Sozialgericht Duisburg, 2011-01-28, S 44 SO 10/11 ER
S 44 SO 10/11 ERSozialversicherungsgericht28.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 44 SO 10/11 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-28
Aktenzeichen: S 44 SO 10/11 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2011:0128.S44SO10.11ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 44. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig über den 31.01.2011 hinaus laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.12.2010 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 1) trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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