S 10 R 477/11•Sozialgericht Duisburg, 2012-12-13, S 10 R 477/11
Sozialgericht Duisburg, 2012-12-13, S 10 R 477/11
S 10 R 477/11Sozialversicherungsgericht13.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 10 R 477/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-13
Aktenzeichen: S 10 R 477/11
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2012:1213.S10R477.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin ab dem 10.01.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen.
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