S 33 AL 363/13•Sozialgericht Duisburg, 2014-01-29, S 33 AL 363/13
Sozialgericht Duisburg, 2014-01-29, S 33 AL 363/13
S 33 AL 363/13Sozialversicherungsgericht29.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 33 AL 363/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: S 33 AL 363/13
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2014:0129.S33AL363.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung für die gesetzliche Dauer zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
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