S 3 R 904/11•Sozialgericht Duisburg, 2014-03-25, S 3 R 904/11
Sozialgericht Duisburg, 2014-03-25, S 3 R 904/11
S 3 R 904/11Sozialversicherungsgericht25.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 3 R 904/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: S 3 R 904/11
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2014:0325.S3R904.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
- Der Bescheid vom 03.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.05.2012 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin ab dem 01.08.2009 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht.
- Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen.
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