S 48 SO 23/15 ER•Sozialgericht Duisburg, 2015-02-14, S 48 SO 23/15 ER
Sozialgericht Duisburg, 2015-02-14, S 48 SO 23/15 ER
S 48 SO 23/15 ERSozialversicherungsgericht14.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 48 SO 23/15 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-14
Aktenzeichen: S 48 SO 23/15 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2015:0214.S48SO23.15ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 48. Kammer
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 16.01.2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig die dem Antragsteller bis zum 13.02.2015 entstandenen und ab dem 14.02.2015 im Falle einer entsprechenden Beauftragung entstehenden Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers während des Besuchs des Integrativen Montessori Kinderhauses in K. in einem zeitlichen Umfang bis zu 19,5 Stunden wöchentlich bis zu einem Betrag i.H.v. 1.100,76 EUR monatlich zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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