S 48 SO 271/15 ER•Sozialgericht Duisburg, 2015-06-26, S 48 SO 271/15 ER
Sozialgericht Duisburg, 2015-06-26, S 48 SO 271/15 ER
S 48 SO 271/15 ERSozialversicherungsgericht26.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 48 SO 271/15 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-26
Aktenzeichen: S 48 SO 271/15 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2015:0626.S48SO271.15ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 48. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird dem Grunde nach verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 01.06.2015 vorläufig, längstens jedoch bis zum 30.11.2015 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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