S 49 AS 2974/15•Sozialgericht Duisburg, 2016-06-27, S 49 AS 2974/15
Sozialgericht Duisburg, 2016-06-27, S 49 AS 2974/15
S 49 AS 2974/15Sozialversicherungsgericht27.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 49 AS 2974/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-27
Aktenzeichen: S 49 AS 2974/15
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2016:0627.S49AS2974.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 49. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 20.02.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 dazu verpflichtet, der Klägerin für den Monat April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 399,00 Euro zu gewähren und die entsprechenden, noch nicht erbrachten Leistungsanteile (in Höhe von insgesamt 39,00 Euro) an die Klägerin nachträglich auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/6. Die Berufung wird zugelassen.
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