S 21 R 66/17•Sozialgericht Duisburg, 2019-03-21, S 21 R 66/17
Sozialgericht Duisburg, 2019-03-21, S 21 R 66/17
S 21 R 66/17Sozialversicherungsgericht21.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Duisburg — S 21 R 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: S 21 R 66/17
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2019:0321.S21R66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2016 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27.12.2016 in der Fassung des Änderungsbe-scheides vom 21.03.2019 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Notarzt bei der Beklagten vom 04.02.2015 bis zum 05.02.2015 10.02.2015 bis 11.02.2015 19.02.2015 bis 20.02.2015 24.02.2015 bis 25.02.2015 26.02.2015 bis 27.02.2015 (St. X-Krankenhaus) 12.02.2015 bis 13.02.2015 17.02.2015 bis 18.02.2015 (X-stift) nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung be-standen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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