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S 16 AL 216/19•Sozialgericht Duisburg, 2021-04-30, S 16 AL 216/19
S 16 AL 216/19Sozialversicherungsgericht30.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: S 16 AL 216/19
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2021:0430.S16AL216.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Sozialgerichts Duisburg
Der Bescheid der Beklagten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.02.2019 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 08.01.2019 bis zum 10.03.2019 unter Minderung des Anspruchs lediglich um 7 Tage zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 9/10 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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