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S 47 AS 1132/23 ER•Sozialgericht Duisburg, 2023-06-16, S 47 AS 1132/23 ER
S 47 AS 1132/23 ERSozialversicherungsgericht16.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-16
Aktenzeichen: S 47 AS 1132/23 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2023:0616.S47AS1132.23ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 47. Kammer
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 02.05.2023 bis 31.05.2023 in gesetzlicher Höhe abzüglich eines für den Monat Mai in Form der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlten Betrages in Höhe von 410 Euro und für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.10.2023 Bürgergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 5/6 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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