S 11 AS 17/05 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2005-04-20, S 11 AS 17/05 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2005-04-20, S 11 AS 17/05 ER
S 11 AS 17/05 ERSozialversicherungsgericht20.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 11 AS 17/05 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: S 11 AS 17/05 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2005:0420.S11AS17.05ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin X1, X2 Straße 00, 00000 D-S beigeordnet. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.02.2005 gegen den Bescheid vom 02.02.2005 wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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