S 2 SO 109/05•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2005-10-07, S 2 SO 109/05
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2005-10-07, S 2 SO 109/05
S 2 SO 109/05Sozialversicherungsgericht07.10.2005
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 2 SO 109/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-07
Aktenzeichen: S 2 SO 109/05
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2005:1007.S2SO109.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 22.08.2005 längstens bis zum Ende des Schuljahrs 2005/2006 Eingliederungshilfe für den zu ihrer schulischen Betreuung eingesetzten Integrationshelfer in Höhe von 8,50 Euro pro tatsächlich geleisteter bzw. betreuter Unterrichtsstunde zu gewähren. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus F bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
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