S 22 AL 150/06•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2007-09-20, S 22 AL 150/06
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2007-09-20, S 22 AL 150/06
S 22 AL 150/06Sozialversicherungsgericht20.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 22 AL 150/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-20
Aktenzeichen: S 22 AL 150/06
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2007:0920.S22AL150.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbeschedes vom 20.11.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Hr. 2 a Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 erfüllt sind. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.10.2006 Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten auferlegt.
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