S 8 SO 36/09 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2009-06-08, S 8 SO 36/09 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2009-06-08, S 8 SO 36/09 ER
S 8 SO 36/09 ERSozialversicherungsgericht08.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 8 SO 36/09 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: S 8 SO 36/09 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2009:0608.S8SO36.09ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X sowie zur Abwendung der zwangsweisen Räumung die Übernahme der ungedeckten Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR vorläufig darlehensweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V aus Datteln beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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