S 27 SF 3/10 E•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2010-02-02, S 27 SF 3/10 E
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2010-02-02, S 27 SF 3/10 E
S 27 SF 3/10 ESozialversicherungsgericht02.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 27 SF 3/10 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-02
Aktenzeichen: S 27 SF 3/10 E
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2010:0202.S27SF3.10E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Kammer
Tenor
Sozialgericht Gelsenkirchen Az.: S 27 SF 3/10 E Beschluss In dem Erinnerungsverfahren Erinnerungsführer gegen Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, Gz.: L E 437 - 3685 Erinnerungsgegner In Sachen: S 27 AS 316/09 ER hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 02.02.2010 durch den Vorsitzenden, Richter Wagenführ, ohne mündliche Verhandlung beschlossen. Auf die Erinnerung der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.10.2009 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 827,05 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen.
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