S 43 KR 831/18 ER•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2018-08-16, S 43 KR 831/18 ER
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2018-08-16, S 43 KR 831/18 ER
S 43 KR 831/18 ERSozialversicherungsgericht16.08.2018
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 43 KR 831/18 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-16
Aktenzeichen: S 43 KR 831/18 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2018:0816.S43KR831.18ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 43. Kammer
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.01.2018 wird angeordnet, soweit hiermit Beitragsrückstände hinsichtlich der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für die Zeit nach dem 31.03.2018 geltend gemacht worden sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.01.2018 abgelehnt. Kosten werden nicht erstattet.
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