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S 51 R 799/18•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2021-08-13, S 51 R 799/18
S 51 R 799/18Sozialversicherungsgericht13.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-13
Aktenzeichen: S 51 R 799/18
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2021:0813.S51R799.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 51
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2021 aufgehoben und die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen des Erinnerungsführers aus der Staatskasse auf 1.457,16 EUR festgesetzt.
Kosten werden nicht erstattet.
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