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S 43 KR 1367/16•Sozialgericht Gelsenkirchen, 2022-03-31, S 43 KR 1367/16
S 43 KR 1367/16Sozialversicherungsgericht31.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-31
Aktenzeichen: S 43 KR 1367/16
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2022:0331.S43KR1367.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 43. Kammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.067,04 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin und Hilfswiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Hilfswiderklägerin 1.148,69 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Klägerin und Hilfswiderbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 40% die Beklagte und Hilfswiderklägerin zu 60%.
Der Streitwert wird auf 4.734,08 € festgesetzt.
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