S 9 KR 35/00•Sozialgericht Köln, 2002-04-23, S 9 KR 35/00
Sozialgericht Köln, 2002-04-23, S 9 KR 35/00
S 9 KR 35/00Sozialversicherungsgericht23.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 9 KR 35/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-23
Aktenzeichen: S 9 KR 35/00
ECLI: ECLI:DE:SGK:2002:0423.S9KR35.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Tenor
Der Beklagten zu 9) wird untersagt, in Verbindung mit der Aufforderung, den Einsatz teurer Schrittinnovationen mit nicht gesichertem therapeutischen Zusatznutzen zu vermeiden, die durchschnittlichen Tagestherapiekosten für die arzneiliche Wirksubstanz R (Präparat B) unter Zugrundelegung einer mittleren Tagesdosis von 15 mg als über dem Durchschnitt liegend auszuweisen, insbesondere wenn dies wie im Kapitel 7 des Gemeinsamen Aktionsprogramms 1999 geschieht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 9) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EURO festgesetzt.
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