S 36 R 1106/10•Sozialgericht Köln, 2011-09-30, S 36 R 1106/10
Sozialgericht Köln, 2011-09-30, S 36 R 1106/10
S 36 R 1106/10Sozialversicherungsgericht30.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 36 R 1106/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: S 36 R 1106/10
ECLI: ECLI:DE:SGK:2011:0930.S36R1106.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 36. Kammer
Tenor
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Der Bescheid vom 19.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Tätigkeit im Forderungsmanagement bei der Beigeladenen zu 2 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 01.03.2010 zu befreien.
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Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
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