S 4 AS 478/17 ER•Sozialgericht Köln, 2017-03-23, S 4 AS 478/17 ER
Sozialgericht Köln, 2017-03-23, S 4 AS 478/17 ER
S 4 AS 478/17 ERSozialversicherungsgericht23.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 4 AS 478/17 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: S 4 AS 478/17 ER
ECLI: ECLI:DE:SGK:2017:0323.S4AS478.17ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer des Sozialgerichts
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 09.02.2017 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2017 wird abgelehnt. Der hilfsweise Antrag der Antragsteller die Beigeladene zu verpflichten vorläufig Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII an die Antragsteller zu erbringen wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin U aus L wird abgelehnt.
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