S 16 SB 829/17•Sozialgericht Köln, 2019-02-26, S 16 SB 829/17
Sozialgericht Köln, 2019-02-26, S 16 SB 829/17
S 16 SB 829/17Sozialversicherungsgericht26.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 16 SB 829/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-26
Aktenzeichen: S 16 SB 829/17
ECLI: ECLI:DE:SGK:2019:0226.S16SB829.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 19.03.2018 verurteilt, den Bescheid vom 08.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2017 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass bei dem Kläger ein Gesamt-GdB von 40 ab dem 08.08.2016 besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 zu tragen
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