S 4 R 896/17•Sozialgericht Köln, 2019-05-06, S 4 R 896/17
Sozialgericht Köln, 2019-05-06, S 4 R 896/17
S 4 R 896/17Sozialversicherungsgericht06.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Köln — S 4 R 896/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-06
Aktenzeichen: S 4 R 896/17
ECLI: ECLI:DE:SGK:2019:0506.S4R896.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 für die Beigeladene zu 1) selbständig ausgeübt und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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