Sozialgericht Köln, 2019-05-06, S 4 R 896/17

S 4 R 896/17Sozialversicherungsgericht06.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Köln — S 4 R 896/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-06

Aktenzeichen: S 4 R 896/17

ECLI: ECLI:DE:SGK:2019:0506.S4R896.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Stuntman am 17.05.2016 für die Beigeladene zu 1) selbständig ausgeübt und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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