Sozialgericht Münster, 2003-07-23, S 3 KR 103/98

S 3 KR 103/98Sozialversicherungsgericht23.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Münster — S 3 KR 103/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-23

Aktenzeichen: S 3 KR 103/98

ECLI: ECLI:DE:SGMS:2003:0723.S3KR103.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Beiträge auszuzahlen, die sie unter Berufung auf § 14 Abs. 5 S. 2 BPflV gekürzt hat, soweit Verlegungen aus den Häusern der Beigeladenen zu 2), 5), 8), 9), 10) und 11) betroffen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägeri zu 1/4 und die außergerichltichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 5), 6), 8), 9), 10) und 11) zu erstatten.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 3), 4) 7), und 12) zu erstatten.

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