S 3 KR 103/98•Sozialgericht Münster, 2003-07-23, S 3 KR 103/98
Sozialgericht Münster, 2003-07-23, S 3 KR 103/98
S 3 KR 103/98Sozialversicherungsgericht23.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Münster — S 3 KR 103/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-23
Aktenzeichen: S 3 KR 103/98
ECLI: ECLI:DE:SGMS:2003:0723.S3KR103.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Beiträge auszuzahlen, die sie unter Berufung auf § 14 Abs. 5 S. 2 BPflV gekürzt hat, soweit Verlegungen aus den Häusern der Beigeladenen zu 2), 5), 8), 9), 10) und 11) betroffen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägeri zu 1/4 und die außergerichltichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 5), 6), 8), 9), 10) und 11) zu erstatten.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 3), 4) 7), und 12) zu erstatten.
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