Sozialgericht Münster, 2010-01-18, S 6 P 202/09 ER

S 6 P 202/09 ERSozialversicherungsgericht18.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Sozialgericht Münster — S 6 P 202/09 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-18

Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER

ECLI: ECLI:DE:SGMS:2010:0118.S6P202.09ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (Az.: S 6 P 193/09 SG Münster) die Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichts vom 09. November 2009 - im Internet oder in sonstiger Weise - zu unterlassen. Die Antragstellerin ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht verpflichtet, eine Zusammenfassung der Qualitätsprüfung vom 28. Juli 2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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