S 2 KA 5/11•Sozialgericht Münster, 2013-12-09, S 2 KA 5/11
Sozialgericht Münster, 2013-12-09, S 2 KA 5/11
S 2 KA 5/11Sozialversicherungsgericht09.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Münster — S 2 KA 5/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-09
Aktenzeichen: S 2 KA 5/11
ECLI: ECLI:DE:SGMS:2013:1209.S2KA5.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 04.12.2010 durch- geführten Wahlen der Mitglieder für den Hauptausschuss, für den Finanz- ausschuss und für den Satzungsausschuss werden für ungültig erklärt. Die Beklagte wird verpflichtet, bis zum 31.12.2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs. 6 der Satzung der Beigela- denen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisher gewählten Mitglieder der Ausschüsse in ihren Ämtern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen.
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