S 14 R 397/12•Sozialgericht Münster, 2014-11-11, S 14 R 397/12
Sozialgericht Münster, 2014-11-11, S 14 R 397/12
S 14 R 397/12Sozialversicherungsgericht11.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Sozialgericht Münster — S 14 R 397/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-11
Aktenzeichen: S 14 R 397/12
ECLI: ECLI:DE:SGMS:2014:1111.S14R397.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 und Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR durch die Klägerin verurteilt, den Beitragserstattungsbeschied und den Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben und ab 01.01.2006 Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.07.1947, Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für die Tochter C. Klägerin, Beitragszeiten ab 01.08.1947 bis 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten entsprechend dem Vermerk der Beklagten vom 25.10.2007 auf Bl. 374 Bd. III Verwaltungsakte. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
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