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VerfGH 36/20.VB-2 u. a.•Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-09-22, VerfGH 36/20.VB-2 u. a.
VerfGH 36/20.VB-2 u. a.Verfassungsgericht22.09.2020
1. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber ist seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, bisher nicht gerecht geworden. 2. Fehlt es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Ermächtigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HZG ausfüllenden Rechtsverordnung, bestimmen die über einen Zulassungsanspruch entscheidenden Fachgerichte die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze. 3. Eine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule besteht in diesem Zusammenhang nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-09-22
Aktenzeichen: VerfGH 36/20.VB-2 u. a.
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH36.20VB2U.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1; LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4; HZG § 6
Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber ist seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, bisher nicht gerecht geworden.
Fehlt es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Ermächtigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HZG ausfüllenden Rechtsverordnung, bestimmen die über einen Zulassungsanspruch entscheidenden Fachgerichte die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze.
Eine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule besteht in diesem Zusammenhang nicht.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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