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VerfGH 58/23.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-08-29, VerfGH 58/23.VB-1
VerfGH 58/23.VB-1Verfassungsgericht29.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-29
Aktenzeichen: VerfGH 58/23.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.23VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
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