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VerfGH 64/23.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-08-29, VerfGH 64/23.VB-3
VerfGH 64/23.VB-3Verfassungsgericht29.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-29
Aktenzeichen: VerfGH 64/23.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH64.23VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).
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