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VerfGH 76/23.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-09-12, VerfGH 76/23.VB-3
VerfGH 76/23.VB-3Verfassungsgericht12.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-12
Aktenzeichen: VerfGH 76/23.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH76.23VB3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Davon abgesehen fehlt es an der ebenfalls erforderlichen schlüssigen Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist.
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