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VerfGH 77/23.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 77/23.VB-1
VerfGH 77/23.VB-1Verfassungsgericht17.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: VerfGH 77/23.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH77.23VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend, sondern nur selektiv mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinandersetzt und auch nicht konkret aufzeigt, welches Vorbringen das Sozialgericht entscheidungserheblich übergangen haben soll.
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