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VerfGH 72/23.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-02-20, VerfGH 72/23.VB-2
VerfGH 72/23.VB-2Verfassungsgericht20.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-20
Aktenzeichen: VerfGH 72/23.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH72.23VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit Akte öffentlicher Gewalt des Landes hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt und bezeichnet sind, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ergibt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
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