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VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-09-02, VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3
VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3Verfassungsgericht02.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-02
Aktenzeichen: VerfGH 99/24.VB-3 und VerfGH 100/24.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0902.VERFGH99.24VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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