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VerfGH 105/24.VB-1 und VerfGH 106/24.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-10-22, VerfGH 105/24.VB-1 und VerfGH 106/24.VB-1
VerfGH 105/24.VB-1 und VerfGH 106/24.VB-1Verfassungsgericht22.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-22
Aktenzeichen: VerfGH 105/24.VB-1 und VerfGH 106/24.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1022.VERFGH105.24VB1UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie, worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist, nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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