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VerfGH 46/25.VB-3 und VerfGH 47/25.VB-3•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-09-16, VerfGH 46/25.VB-3 und VerfGH 47/25.VB-3
VerfGH 46/25.VB-3 und VerfGH 47/25.VB-3Verfassungsgericht16.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: VerfGH 46/25.VB-3 und VerfGH 47/25.VB-3
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH46.25VB3UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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