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VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-09-16, VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1
VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1Verfassungsgericht16.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH58.25VB1UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung insbesondere wegen Unzumutbarkeit hier nicht veranlasst ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung von Prozessrecht des Bundes (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG) nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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