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3 L 1440/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-14, 3 L 1440/19
3 L 1440/19Verwaltungsgericht14.04.2020
1. Es ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt. 2. Wer ohne ärztliche Verschreibung die Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten. 3. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung kann nicht durch eine ärztliche Verschreibung von Cannabis, sondern grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
Entscheidungsdatum: 2020-04-14
Aktenzeichen: 3 L 1440/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0414.3L1440.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: StVG § 3; FeV § 46; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Es ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt.
Wer ohne ärztliche Verschreibung die Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten.
Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung kann nicht durch eine ärztliche Verschreibung von Cannabis, sondern grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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