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3 L 2/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-15, 3 L 2/20
3 L 2/20Verwaltungsgericht15.04.2020
Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit (Schlaganfall) ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe ("LKW-Führerschein") ohne Einschränkung zu verneinen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-15
Aktenzeichen: 3 L 2/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0415.3L2.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5; StVG § 3 Abs 1; FeV § 46 Abs 1 S 2; Anlage 4 zur FeV Ziffer 6.4
Beim Vorliegen von kreislaufabhängigen Störungen der Hirntätigkeit (Schlaganfall) ist die Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der zweiten Gruppe ("LKW-Führerschein") ohne Einschränkung zu verneinen.
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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