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1 K 351/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-07-10, 1 K 351/18.A
1 K 351/18.AVerwaltungsgericht10.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-10
Aktenzeichen: 1 K 351/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0710.1K351.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AUFENTHG § 60 Abs. 5; ASYLG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 3
Die Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 (Az. werden mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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