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2 K 5676/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-17, 2 K 5676/17
2 K 5676/17Verwaltungsgericht17.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 2 K 5676/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1117.2K5676.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: GG Art. 12; GG Art. 3; APG NRW § 7 Abs. 6; APG NRW § 11 Abs. 7; VwGO § 43
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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