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9 L 887/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-12-02, 9 L 887/20
9 L 887/20Verwaltungsgericht02.12.2020
1. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. 2. Die Schule kann bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird (hier Fernbleiben vom Präsenzunterricht ohne Befreiung durch den Schulleiter), von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 9 L 887/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1202.9L887.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 123; VwGO § 80 Abs 5; SchulG § 43 Abs 2 Satz 2; CoronaBetrVO § 1 Abs 3
Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.
Die Schule kann bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird (hier Fernbleiben vom Präsenzunterricht ohne Befreiung durch den Schulleiter), von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.
1.Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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